Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs und Weisungsrecht des Arbeitgebers - BAG Urteil vom 26.06.2025 - 8 AZB 17/25

Die Parteien haben sich im vorliegenden Verfahren um den Anspruch des Arbeitnehmers, als organisatorischer Leiter des „Skills-Lab Betriebs“ einer medizinischen Hochschule des Landes Niedersachsen beschäftigt zu werden, gestritten. Mit Urteil vom 22.07.2015 entschied das Arbeitsgericht Hannover, dass der schwerbehinderte Kläger, der seit 2011 im Fachbereich „Skills-Lab“ im Studiengang Zahnmedizin tätig war, „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Angestellter des Skills-Lab mit dem Aufgabenbereich organisatorische Leitung des Skills-Lab Betriebes“ zu beschäftigen ist. Das Urteil enthielt eine genaue Beschreibung der Tätigkeitsbereiche, mit denen der Kläger zu betrauen sein sollte.

Im April 2024 wurde der Kläger jedoch von seinem Arbeitgeber darüber informiert, dass eine Umgestaltung seines Bereichs und damit auch eine Veränderung seiner Tätigkeiten stattfinden sollten. Der Kläger war der Ansicht, dass mit dieser Neuverteilung dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht Rechnung getragen werde und ersuchte beim Gericht seine Weiterbeschäftigung in dem im Urteil ausgesprochenen Umfang und Inhalt. Er stützte seine Ansicht insbesondere darauf, dass die ihm neu zugewiesene Stelle keine Leitungsfunktion vorsehe. Er beantragte daher im Wege der Zwangsvollstreckung, dass sein Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehen soll. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass die Umverteilung nicht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover verstoße, sondern mit der Entscheidung zur Umstrukturierung zulässig von dem Weisungsrecht des Arbeitgebers Gebrauch gemacht worden sei. Der Antrag des Klägers wurde durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hingegen, hat in der Berufungsinstanz den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert. Der Kläger sollte so weiterbeschäftigt werden, wie es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vorgesehen war und lehnte einen zulässigen Gebrauch des Weisungsrechts in dem Zusammenhang ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Begründung aus, dass die Stellenbeschreibung nach der beabsichtigten Umstrukturierung der Aufgaben des Arbeitnehmers nicht mit der im Urteil niedergelegten und zugrunde zu legenden Stellenbeschreibung übereinstimmt. Der Arbeitgeber könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf sein Weisungsrecht berufen.

Learning:

Liegt eine gerichtliche Entscheidung darüber vor, welche Tätigkeit in welchem Umfang für einen Arbeitnehmer zu gewährleisten ist, kann dies nicht durch eine bewusste Entscheidung zur Umstrukturierung durch den Arbeitgeber umgangen werden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers muss hier hinter der Entscheidung des Gerichts zurückstehen.

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de