Kündigung und das Hinweisgeberschutzgesetz

Sachverhalt

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, nachdem er der zuständigen Stelle einen strafrechtsrelevanten Verstoß eines Mitarbeiters gemeldet hat, die Kündigung ausgesprochen, so ist diese Kündigung unwirksam. Hier greift das Hinweisgeberschutzgesetz, welches den Hinweisgeber vor derartigen Repressalien schützt. Diese Meldung muss jedoch ursächlich für die Kündigung gewesen sein, damit dieser Schutz greift. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 04.12.2025 – 2 AZR 51/25. Darüber hinaus entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei einer Kündigung in der Wartezeit keine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bei laufenden Kündigungsschutzverfahren im Sinne des § 102 Abs. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes stattfindet, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat.

Streitpunkte

Die Parteien stritten sich um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, ihm sei nur deshalb die Kündigung ausgesprochen worden, weil er zuvor seinen Vorgesetzten wegen eines beobachteten Compliance-Verstoßes gemeldet habe. Er verlangte Weiterbeschäftigung und Nachzahlung von Gehalt.

Sein Arbeitgeber hielt dem entgegen, dass es bereits vor dieser Meldung, die darüber hinaus nicht gegenüber der richtigen Stelle erfolgt sei, bereits Differenzen gegeben habe und der Betriebsrat schon über den Beendigungswunsch informiert wurde. Die Meldung könne daher nicht ursächlich für die Kündigung gewesen sein und das Hinweisgeberschutzgesetz könne nicht zur Anwendung kommen.

Was das Gericht sagt

Im konkreten Fall hatte der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, dass es an einer hinreichenden Darlegung der Ursächlichkeit der Meldung für die Kündigung mangele und der Hinweisgeberschutz ausdrücklich nur dann Anwendung findet, wenn die Kündigung auch ursächlich auf der Meldung beruht. Dies war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts eben nicht so. Auch wenn der Kläger vortrage, der Schutz müsse bereits vor der Meldung bei Kenntnis des Arbeitgebers von der beabsichtigten Meldung greifen, folgte das Bundesarbeitsgericht dem nicht. Es stellte vielmehr klar, dass eine wie von dem Kläger behauptete, präventive Kündigung vor der Meldung allein vom Wortlaut der Vorschriften nicht in Betracht komme. Es verwies zudem darauf, dass die hinweisgebende Person in der Pflicht zur Darlegung und zum Beweis ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Hinweis und Kündigung besteht. Dies sei dem Kläger im vorliegenden Fall aufgrund des Sachvortrags des Arbeitgebers, dem er nicht ausreichend entgegengetreten sei, schlicht nicht gelungen. Vielmehr habe der Arbeitgeber eindeutig beweisen können, dass der Kündigungsentschluss bereits feststand, bevor der Kläger seine Meldung bezüglich des Compliance Verstoßes tätigte.

Auch der Anspruch auf Zahlung von Gehalt für nach dem Kündigungszeitpunkt liegende Zeiträume wurde abgelehnt. Diese können etwa dann anfallen, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhoben hat. Dies setzt jedoch die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, die in der Wartezeit noch nicht gegeben ist.